AGBs

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalsuche für Fach- und Führungskräfte der Norr-Consult Deutsch-Schwedische Personalberatung




 1. Geltungsbereich.

  •    1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der Norr-Consult (im Folgenden: Kunden) und der Norr-Consult, Auf der Hanfstelle 1, 27412 Hepstedt, Deutschland, vertreten durch den Inhaber Thomas Zwentzien (im Folgenden: Norr-Consult).

 

  • 1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Norr-Consult nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Norr-Consult in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

 2. Vertragsgegenstand

  • 2.1. Norr-Consult ist eine inhabergeführte Personalberatung, die Unternehmen bei der Besetzung offener Positionen unterstützt und auf Fach- und Führungskräfte spezialisiert ist.
  • 2.2. Der Kunde beauftragt Norr-Consult mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
  • 2.3. Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.

 

 3. Leistungen von Norr-consult

  • 3.1. Norr-Consult stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen bei der Besetzung von vakanten Stellen zu unterstützen;

           zu diesem Leistungsportfolio gehört insbesondere:

  • 3.1.1. Beratungsleistung zu Beginn des Besetzungsprozesses:
  • 3.1.1.1. Erfassung und Identifikation der gewünschten Merkmale eines Kandidaten entsprechend der zu besetzenden Stelle,
  • 3.1.1.2. Erstellung einer Positionsbeschreibung,
  • 3.1.1.3. Erstellung einer sog. Ziel-Liste (Liste von Firmen, die wahrscheinlich potentiell geeignete Kandidaten beschäftigen);

                                  inkl. Black-List (d.h. Liste von Unternehmen, die auf Wunsch des Kunden keinesfalls angesprochen werden sollen),

  • 3.1.2. Identifikations-, Ansprache- und Vorauswahlleistungen
  • 3.1.2.1. Identifikation passender potentieller Kandidaten (Sourcing),
  • 3.1.2.1.1. innerhalb der Firmen, die auf den Ziel-Listen festgehalten wurden,
  • 3.1.2.1.2. in allgemein zugänglichen Netzwerken (wie etwa XING, LinkedIn, Facebook etc.) und/oder
  • 3.1.2.1.3. in den eigenen Datenbeständen,
  • 3.1.2.2. Anzeigenschaltung auf https://www.norr-consult.com und/oder anderen Medien,
  • 3.1.2.3. Direktansprache von Kandidaten,
  • 3.1.2.4. Übermittlung von Kandidatenprofilen, soweit der Kunde die Übermittlung der Kandidatenprofile in diesem Stadium wünscht,
  • 3.1.2.5. Führen erster Interviews zur Negativ-Vorausauswahl durch den Berater,
  • 3.1.3. Auswahlleistungen
  • 3.1.3.1. Übermittlung der vorausgewählten Kandidatenprofile an den Kunden,
  • 3.1.3.2. Begleitung des Kunden in den Kandidatengesprächen, wenn vom Kunden gewünscht,
  • 3.1.3.3. Beratung hinsichtlich der Kandidaten (-gespräche) bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.

 

4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, zeitlicher Projektablauf

  • 4.1. Der Kunde kann Norr-Consult mit allen Leistungen oder mit Teilen des Leistungsportfolios nach Ziffer 3 beauftragen. Nach Anfrage des Kunden erstellt

     Norr-Consult ein verbindliches Angebot, in welchem die einzelnen Leistungsbestandteile sowie gegebenenfalls deren quantitativen Umfänge sowie

     die zu leistenden Gegenleistungen (Vergütungen/Honorar) aufgeführt werden.

  • 4.2. Der Vertrag zwischen Norr-Consult und dem Kunden kommt durch die Annahme des von Norr-Consult im Sinne von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande.

            Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per E-Mail erfolgen.

  • 4.3. Der geschlossene Vertrag wird im Folgenden als Auftrag bezeichnet.
  • 4.4. Ein voraussichtlicher Leistungszeitraum zur Umsetzung des Auftrags wird im Auftrag festgehalten.

            Der Leistungszeitraum kann sich auch aus der Kommunikation der Parteien ergeben, wenn und soweit diese wenigstens in Textform erfolgte.

 

5. Regelungen zur Ansprache von Kandidaten, Einholung von Einwilligungen

  • 5.1. Norr-Consult verpflichtet sich, die Ansprache von Kandidaten ausschließlich gemäß der sich aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ergebenden zulässigen Kriterien, wie
  • 5.1.1. kurze Kontaktaufnahme,
  • 5.1.2. unter Offenlegung der wahren Identität
  • 5.1.3. unter Hinweis auf möglichen Stellenwechsel,
  • 5.1.4. mit kurzer Stellenbeschreibung und
  • 5.1.5. Angebot zur Kontaktaufnahme außerhalb der Arbeitssphäre,
  • 5.1.6. ohne detailreiche Konfrontationen mit dem Lebenslauf durchzuführen.

 

  • 5.2. Norr-Consult verpflichtet sich, notwendige Einwilligungen der Kandidaten zur Verwendung ihrer Daten einzuholen.

 

  • 5.3. Dem Kunden ist allerdings bewusst, dass die wettbewerbsrechtlichen Grenzen umstritten sind, dass in Zeiten sich verengender Nachfragemärkte jedwedes

           Abwerben bei Mitbewerbern unter Beobachtung der Mitbewerber steht und dass Mitbewerber unter Verweis auf ein nicht rechtmäßiges Abwerben möglicherweise

           eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen können, unbenommen davon, ob die Abmahnung im Ergebnis als berechtigt anzusehen ist.

           Weiter ist sich der Kunde bewusst, dass der Kunde als Auftraggeber neben Norr-Consult direkt wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Die Parteien sind

           sich hier einig, dass der Kunde die Kosten einer möglichen Abmahnung sowohl hinsichtlich des eigenen Unternehmens als auch der Norr-Consult zu tragen hat, wenn und

           soweit Norr-Consult glaubhaft machen kann, dass sich Norr-Consult in der Direktansprache in einer rechtlich vertretbaren Weise konform zum Wettbewerbsrecht verhalten hat. 

 

6. Datenschutz, Auftragsverarbeitungsvertrag

  • 6.1. Norr-Consult verarbeitet im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten.
  • 6.2. Zur Regelung dieser Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne von § 11 BDSG bzw. im Sinne der Verordnung

            (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche seit Mai 2016 in Kraft ist und ab dem 25. Mai 2018 EU-weit unmittelbar Geltung erlangt.

  • 6.3. Darüber hinaus verpflichtet sich Norr-Consult, die bei ihr beschäftigten Personen auf das Daten-geheimnis nach § 5 BDSG bzw. ab dem 25. Mai 2018                                                      zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten im Sinne der DSGVO zu verpflichten.

 

7. Recht zum Einsatz von Dritten

  • 7.1. Norr-Consult darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sourcing-Tätigkeiten im Sinne

      der Identifikations- und Anspracheleistungen im Sinne von Ziffer 3.1.2.

  • 7.2. Norr-Consult verpflichtet sich, mit beauftragten Dritten einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG bzw. im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 –

      Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen, soweit dies erforderlich ist.

  • 7.3. Norr-Consult verpflichtet sich, beauftragte Dritte auf das Datengeheimnis im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25. Mai 2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten,

      die er im Zusammen-hang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, im Sinne der DSGVO zu verpflichten.

 

8. Exklusivitäts-Zusicherung des Kunden

  • 8.1. Der Kunde verpflichtet sich, neben Norr-Consult keinen Dritten mit der Besetzung der beauftragten Position(en) zu beauftragen.
  • 8.2. Von der Verpflichtung nach Ziffer 8.1. bleibt das Recht des Kunden unberührt, selbst die beauftragte Position zu besetzen.
  • 8.3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung der Norr-Consult nachzuweisen,

            dass die Stellenbesetzung ausschließlich durch eigene Personalmarketing- und Rekrutierungsleistungen erfolgt ist.

 

9. Kundenschutzklausel (Off-Limits-Regelung)

  • 9.1. Norr-Consult verpflichtet sich, mit Beauftragung durch den Kunden für die Laufzeit des Auftrages keine Mitarbeiter des Auftraggebers im Interesse der Dritter

       anzusprechen und/oder abzuwerben.

 

10. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner

  • 10.1. Norr-Consult und der Kunde verpflichten sich, ohne dass hieraus gesellschaftsrechtliche Rechte und Verpflichtungen begründet werden könnten, zur zielgerichteten,

             kooperativen Zusammenarbeit.

  • 10.2. Hierzu benennt der Kunde jeweils einen Ansprechpartner, welcher für auftretende Fragen sowie für die Erteilung aller geschuldeten Informationen und

             sonstigen Mitwirkungspflichten hinsichtlich eines Auftrags verantwortlich und zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen,

             soweit sie zur Erfüllung des Auftrags und damit dieses Vertrages notwendig sind, berechtigt ist.

 

11. Gegenleistung (Vergütung/Honorar), Fälligkeit

  • 11.1. Wird das Leistungsportfolio der Norr-Consult voll umfänglich zur Besetzung einer Stelle vom Kunden beauftragt, so wird die von dem Kunden zu erbringende

            Gegenleistung (Vergütung/Honorar), wenn keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, wie folgt berechnet: 

  • 1.1.1. Norr-Consult erhält ein Honorar in Höhe von 30% des vom Kunden geplanten (d.h. budgetierten) Jahresbruttogehaltes (inklusive Festgehalt, Zulagen,

                       variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen) des einzustellenden Kandidaten;

  • 11.1.2. liegt das Jahresgehalt des eingestellten Kandidaten tatsächlich über dem ursprünglich geplanten Jahresbruttogehalt, so erhält Norr-Consult 30%

                       von dem tatsächlichen Jahresgehalt (inklusive Zulagen, variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen) des eingestellten Kandidaten;

  • 11.1.3. liegt das Jahresgehalt des eingestellten Kandidaten tatsächlich unter dem ursprünglich geplanten Jahresbruttogehaltes (inklusive Zulagen,

                       variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen), erhält Norr-Consult ein Honorar entsprechend Ziffer 11.1.1.

  • 11.1.4. Stellt der Kunde mehr als einen Kandidaten im Rahmen oder aufgrund eines durchgeführten Auftrags ein, so hat der Kunde für diesen und jeden weiteren

                       eingestellten Kandidaten jeweils ein Honorar in Höhe von 20% gerechnet auf das tatsächlich im Arbeitsvertrag festgehaltene Jahresbruttogehalt (inklusive Zulagen,

                       variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen) zu entrichten.

  • 11.1.5. Ziffer 11.1.4 gilt hinsichtlich der Honorarhöhe entsprechend, wenn die Norr-Consult einem Kunden oder potentiellen Kunden initiativ aber unter Verweis auf

                       diese AGB einen Kandidaten vorschlägt und der Kunde den Kandidaten einstellt sowie nicht nachweisen kann, dass der Kandidat aufgrund anderweitiger eigener                                         Rekrutierungsmaßnahmen eingestellt wurde.

  • 11.2. Die Höhe der seitens des Kunden zu leistenden Vergütung für die durch Norr-Consult zu erbringenden Leistungspositionen wird durch den verbindlichen Einzelauftrag

            gemäß Ziffer 4 bestimmt.

  • 11.3. Mangelt es an einer Vereinbarung der Höhe der Vergütung bei einem Auftrag, so wird die Vergütung nach Maßgabe von Ziffer 11.1 entsprechend berechnet.
  • 11.4. Norr-Consult erhält ein Auskunftsrecht hinsichtlich des geplanten und des tatsächlich Jahresbruttogehaltes des eingestellten Kandidaten.
  • 11.5. Das Honorar wird, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, in folgenden Raten fällig:
  • 11.5.1.  - 1/3 des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung;
  • 11.5.2. - 1/3 des vereinbarten Honorars nach Abschluss der Identifikations- und erster Vorauswahlphase im Sinne von Ziffer 3.1.2.
  • 11.5.3. - 1/3 des vereinbarten Honorars nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kunden und Kandidat, auf den Arbeitsantritt des Kandidaten kommt es ausdrücklich nicht an.

 

  • 11.6. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

 

12. Stornierungen

  • 12.1. Stornierungen eines Auftrages sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
  • 12.1.1. Wenn eine beauftragte Position intern durch einen bestehenden Mitarbeiter oder extern durch nachweislich eigene Rekrutierungsmaßnahmen des Kunden

     besetzt werden konnte.

  • 12.1.2. Wenn der Kunde die Entscheidung fällt, die beauftragte Position nicht mehr zu besetzen.
  • 12.2. Erfolgt die Stornierung eines Auftrags binnen fünf Wochen nach Auftragserteilung, so ist ausschließlich die erste Rate nach Ziffer 11.5.1 zu zahlen.
  • 12.3. Erfolgt die Stornierung eines Auftrags nach fünf Wochen nach Auftragserteilung, so sind die erste Rate nach Ziffer 11.5.1 und die zweite Rate nach Ziffer 11.5.2 zu zahlen.
  • 12.4. Bereits angefallene Kosten für die Schaltung von Medienanzeigen sind vom Kunden auch im Falle einer Stornierung Norr-Consult zu erstatten.
  •  

13. Haftung

  • 13.1. Norr-Consult haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

             bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

  • 13.2. Für sonstige Schäden haftet Norr-Consult nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

             und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt,

             die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende                       Haftung von Norr-Consult ist ausgeschlossen. Norr-Consult haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,

             mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

 

14. Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitsvereinbarung

  • 14.1. Norr-Consult und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder

            die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für

            eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von Norr-Consult für

            den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.

  • 14.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Vertrages in mündlicher oder schriftlicher Form oder

                       über Datenübertragung ausgetauschten Informationen, die eine Partei von der anderen zur Auftragsabwicklung erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder                                 deren Vertraulichkeit sich aus dem Gegenstand selbst oder sonstigen Umständen ergibt; hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche personenbezogene                         Daten von Kandidaten.           

  • 14.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:

     - schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden,

     - aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind,

     - von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

                        Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen.

                        Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

  •  14.2. Die Parteien haben die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Daten einschließlich Vervielfältigungen gegen

              die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern.

  • 14.3. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Vertragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und

             unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen oder - sollte die Löschung aufgrund von Aufbewahrungspflichten

             nicht möglich sein – zu sperren. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihrer Kopien zurückzugeben bzw.

             zu löschen oder zu sperren.

  • 14.4. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden.

             Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht                   werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

  • 14.5. Norr-Consult und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Dritten zu überlassen,

             die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.

 

15. Kennzeichenschutz und Public Relations

  • 15.1. Norr-Consult ist nur dann berechtigt, das Kennzeichen des Kunden sowie dazugehörige Logos als Referenz online wie offline zu Marketingzwecken, zu nennen und

            zu solchen zu verwenden, wenn der Kunde einer solchen Verwendung mindestens in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

  • 15.2. Die Bezeichnung Norr-Consult, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Norr-Consult.

             Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Norr-Consult, es sei denn es handelt sich um eine Nutzung

             seitens des Kunden im Sinne von Ziffer 16.1.

 

16. Schlussbestimmungen

  • 16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Tostedt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

            oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum                Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  • 16.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf die Textform für Änderungen oder

            Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

  • 16.4. Etwaige frühere Rahmenvereinbarungen der Parteien werden mit in Kraft treten dieses Vertrages gegenstandslos soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • 16.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.





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